NIMA’s e.V.
Verein zur Bildungsförderung und Flüchtlingshilfe

Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „NIMA`S e.V., Verein zur Bildungsförderung und Flüchtlingshilfe“.
Sitz des Vereins ist Münster in Westfalen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Gerichtsstand ist das für den Verein zuständige Amtsgericht.
Erfüllungsort für alle Ansprüche ist Münster.
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist:

  • Förderung der Erziehung, Volks-, Schul- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  • Förderung der Hilfe für Flüchtling
  • Förderung der Jugendhilfe
  • Mildtätigkeit

Der Zweck soll durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

  • Unterstützung bei der Zielsetzung und Auswahl der Schule
  • Begleitung der Schüler bei mangelnden Sprachkenntnissen
  • Förderung der Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Kommunikation der Schüler, den Eltern und dem Lehrpersonal
  • Finanzielle Unterstützung der Schüler und Studenten bei der Anschaffung des Schul- oder Studienbedarfs
  • Finanzielle Unterstützung der Kinder bei Teilnahme an Ausflügen und Studienfahrten
  • Förderung der Deutschkenntnisse
  • Seelische Unterstützung und Beratung der Kinder, Schüler und Studierenden bei physischen und psychischen Erkrankungen
  • Beratung der Eltern und der Erziehungsberechtigten

Zur Verwirklichung des Zwecks ist eine Kooperation mit anderen gemeinnützigen und mildtätigen Organisationen möglich. Über eine Kooperation entscheidet der Vorstand.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben oder sonstige Vorteile, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

Die Kostenerstattung von Material an Vorstandsmitglieder ist zulässig.

Eine Vergütung nebenberuflicher Tätigkeit, z.B. als Ausbilder, Übungsleiter, Erzieher nach §3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) sowie eine Vergütung des Vorstandes oder des Kassierers nach §3 Nr. 26a (Ehrenamtsfreibetrag) sind zulässig. Über die Kostenerstattung und Vergütung entscheidet der Vorstand.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person bzw. Institution werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern und sich der Zahlung des Mitgliedsbeitrages zu verpflichten.

Die Mitgliedschaft wird durch einseitige, schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet:

  • Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

Die Austrittserklärung wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

  • Durch Ausschluss aus wichtigem Grund (den Verein schädigendes Verhalten, Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  • Durch Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Der Mitgliederbeitrag beträgt jährlich 25 € (fünfundzwanzig Euro) und ist auf das Konto des Vereins zu entrichten.

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beirat

§6 Der Vorstand

  • Dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
  • Dem Kassenwart
  • Dem Schriftführer

Die Amtsdauer der einzelnen Vorstandmitglieder ist unbefristet und kann vom jeweiligen Vorstandsmitglied jederzeit beendet werden.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung genügt jedoch die Zeichnung des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandmitgliedes.

Für die Beschlüsse des Vorstandes bedarf es der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Vorsitzende des Vorstandes beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung.

§7 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins jährlich mindestens einmal einberufen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins einzuberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wobei jedes Mitglied eine Stimme besitzt. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei:

  1. Satzungsänderung
  2. Aufhebung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet, wobei eine Niederschrift anzufertigen ist, die vom Vorsitzenden und seinem Schriftführer unterzeichnet werden muss.

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresabrechnung vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und beschließt die Entlassung des Vorstandes.

§8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Bürgerstiftung Tecklenburger Land, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde auf der Mitgliederversammlung vom 29.11.2014 beschlossen und am 14.02.2015 ergänzt.